Vereinssatzung

Satzung des Fulbright Alumni e.V.

Fassung einschließlich der am 22.2.2003 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Fulbright Alumni e.V.” Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des im Fulbright-Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika angestrebten Ziels der Völkerverständigung.
  2. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann der Verein
    1. die Fulbright-Kommission in der Bundesrepublik und in anderen, insbesondere europäischen Nachbarländern bei ihrer Arbeit unterstützen, soweit ein entsprechender Wunsch an die Gesellschaft herangetragen wird;
    2. freundschaftliche Beziehungen ehemaliger Teilnehmer am Fulbright-Programm fördern;
    3. Aufgaben wahrnehmen, die zwar im Rahmen der Zielsetzung des Fulbright-Austauschprogramms förderungswürdig sind, aber mit den Haushaltsmitteln der deutschen Fulbright-Kommission nicht gefördert werden können;
    4. aufgrund der Erfahrungen ihrer Mitglieder im akademischen Austausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika neue Förderungsschwerpunkte vorschlagen, am akademischen Austausch interessierte Personen beraten und Gastfreundschaft für ausländische Studenten in der Bundesrepublik Deutschland fördern;
    5. allgemein Tätigkeiten wahrnehmen, die geeignet sind, den Gedanken der Völkerverständigung durch kulturellen Austausch zu fördern.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder deutsche und ausländische ehemalige Teilnehmer am Fulbright-Austausch-programm und an akademischen Austauschprogrammen anderer Mittlerorganisationen werden. Ordentliches Mitglied kann im Ermessen des Vorstandes auch werden, wer über besondere Beziehungen zu den USA verfügt oder als außerordentliches Mitglied langjährig aktiv zum Vereinsgeschehen beigetragen hat. Außerordentliches Mitglied kann jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Gegen die den Antrag auf Aufnahme ablehnende Entscheidung des Vorstands findet die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zugang der ablehnenden Entscheidung bei dem Antragsteller, beim Vorstand einzulegen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod des Mitgliedes;
    2. durch Austritt aus dem Verein;
    3. sobald das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einmonatiger Frist auf den Schluss des Geschäftsjahres mitzuteilen.

  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist ausgeschlossen, wenn wenigstens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Ausschluss stimmen.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein, es sei denn, dass diese auf besonderen, mit der Mitgliedschaft nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden vertraglichen Verpflichtungen beruhen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Redebeiträge zu leisten und Anträge zu stellen. Die ordentlichen Mitglieder üben das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht aus.
  2. Die Mitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens € 25.
  3. Das regelmäßige Beitrags-Inkasso hat über das Lastschrifteinzugsverfahren zu erfolgen. Die Mitglieder haben deshalb dem Verein eine entsprechende Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen. Mitglieder, die dem Verein keine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen, haben zur Deckung des Mehraufwandes einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Zusatzbeitrag zu entrichten.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Vereinsmitgliedern Aufwendungen zu erstatten.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    die Mitgliederversammlung,
    der Vorstand,
    der Beirat sowie Regionalgruppen.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    dem Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister,
    und drei stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer für besondere Aufgaben tritt.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister, vertreten. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass Verbindlichkeiten über € 500 zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des gesamten Vorstandes bedürfen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens dreißig Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden. Sie sollen mit einer Begründung versehen sein. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
    2. Entlastung des gesamten Vorstandes. Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl des neuen Vorstands weiter.
    3. Wahl eines neuen Vorstands:Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern: Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
    5. Jede Änderung der Satzung;
    6. Entscheidung über die eingereichten Anträge;
    7. Entscheidung über die Berufung beim Ausschluss von Mitgliedern;
    8. Auflösung des Vereins.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen (siehe § 13), Ausschlüsse von Mitgliedern (siehe § 4, 6) oder die Auflösung des Vereins (siehe § 14)betreffen.
  4. Über die jeweilige Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung der Vorstandsmitglieder untereinander zu sorgen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Schatzmeister oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist . Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  4. Verbindlichkeiten über € 500 bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des gesamten Vorstandes.
  5. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 11 Beirat

  1. Ein Beirat wird für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt, auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist, bis zur Neuwahl eines Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Wählbar sind vornehmlich ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Er berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten.

§ 12 Regionalgruppen

Die Mitglieder können Regionalgruppen bilden. Neue Regionalgruppen können gegründet, bestehende aufgelöst oder zusammengelegt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem „Verein der Freunde und Förderer des Deutsch-Amerikanischen Fulbright Programms e.V., Berlin, AG Berlin Charlottenburg VR 20113 Nz“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.